Motorradverkauf Haftung danach

... welches Öl? Warum springt sie nicht an? Wie wechsel ich was? ... Fragen über Fragen ...
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reib53
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Motorradverkauf Haftung danach

#1 Beitrag von reib53 »

moin zusammen,

ich habe vorgestern ein Mopped verkauft, Kaufvertrag ADAC. Heute rief der Käufer an und sagte das Mopped hätte einen Getriebeschaden. So lange wie ich damit gefahren bin war Alles ok. Es hatten auch schon vor dem Verkauf ein paar Interessenten das Mopped probegefahren. Keiner hat irgendwas in Sachen Getriebe zu beanstanden. Weil ich das Mopped loswerden wollte um meinen Bestand zu reduzieren habe ich dem Käufer 15 % nachgelassen. Somit meine ich ihm auch keine Kulanz einräumen zu müssen.

Nun meine Frage: Bin ich jetzt noch haftbar für des Mopped und kann er es zurück geben?

rüttelnder Gruß

Volker
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Twinfan
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Re: Motorradverkauf Haftung danach

#2 Beitrag von Twinfan »

Hallo Volker,

wenn das ein Privatverkauf war und du diesen Kaufvertrag genommen hast: https://www.adac.de/_mmm/pdf/Kaufvertra ... _33249.pdf

sollte der Käufer nichts machen können. Voraussgesetzt, es hat beim Kauf funktioniert und du hast den Käufer nicht arglistig getäuscht. Wenn der richtig Streß macht, würde ich es zurücknehmen, aber das ist Einstellungssache.

Die Gewährleistungspflicht greift nur bei gewerblichen Verkäufen.

Gruß
Manni

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Schrauber
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Re: Motorradverkauf Haftung danach

#3 Beitrag von Schrauber »

Grundsätzlich gilt für einen Verkauf/Kauf der § 433 BGB.
In dem dem Sinne nach, daß der Verkäufer dem Käufer den Kaufgegenstand Sachmängel- und Rechtsmittelfrei übergeben muss, und der Käufer dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis übergeben muss.

Sachmängelfrei heißt, bei dem Motorrad in etwa: funktionfähig und verkehrssicher.
Rechtsmittelfrei: z.B. gehört dir das Motorrad garnicht.

Ich gehe mal davon aus, daß das Motorrad funktionstüchtig war ( hat er es probegefahren? )

Danach greift § 446 BGB, wonach der Gefahrübergang, also das Risiko für den Kaufgegenstand ab Übergabe des Motorrades auf den Käufer übergeht.

Der oft gehörte Satz: Gewährleistungspflicht gilt nur für gewerbliche Händler stimmt so leider nicht.
Privatpersonen können sie im Vertrag ausschließen, gewerbliche Händler nicht. Ich hoffe, du hast sie ausgeschlossen.

In deinem Fall kommt sonst § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB zur Anwendung: Beschaffenheitsmängeln bei Eignung zur gewöhnlichen Verwendung
Soll heißen: Moped ist nicht zu dem zu gebrauchen wozu es gedacht ist (fahren).

Wenn du also die Gewährleistung ausgeschlossen hast, bist du rechtlich auf der sicheren Seite. Jedenfalls dann, wenn er dir keine arglistige Täuschung nachweisen kann: (BGB 123 (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung (Kauf)durch arglistige Täuschung ..... bestimmt worden ist, kann die Erklärung (Kaufvertrag)anfechten.

Wenn du die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hast, wird es interessant....

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reib53
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Re: Motorradverkauf Haftung danach

#4 Beitrag von reib53 »

moin,

vielen Dank Twinfan und Schrauber. Der Käufer, aber auch zwei Interessenten vor ihm haben das Motorrad gefahren und Alles war ok. Den Kaufvertrag habe ich vom ADAC genommen und damit die Sachmittelhaftung ausgeschlossen. Wenn ich es richtig verstanden habe, bin ich raus.
Übrigens meinte er das Mopped ließe sich nicht zum 4. und 1. schalten und es wäre plötzlich aufgetreten, man hätte ihm gesagt eine Feder sei gebrochen. Nun will er mir das Ding wieder aufs Auge drücken, oder ich soll die Reparatur zahlen.

Ich muss mal sehen was ich mache. Ich sehe nicht ein, ein kaputtes Moped ohne finanziellen Anteil des Käufers zurück zu nehmen, das dann zu reparieren und ein neues Verkaufsprozedere ab zu ziehen. Das kostet Geld, Zeit und Nerven.

Besten Dank und ein schönes rüttelndes Restwochenende.

Volker
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Re: Motorradverkauf Haftung danach

#5 Beitrag von Schrauber »

Hallo Volker,
mag ja sein, daß eine Feder im Schaltapparat gebrochen ist. Das ist dann aber keine arglistige Täuschung.
Das war so nicht abzusehen.

Nur mal so zur Rücknahme: Du kannst dann vom Kaufpreis die Nutzung abziehen. Wenn du den genauen Km.Stand im Kaufvertrag hast, kannst du die dann gefahrenen km x 0,20€ ( letzter Wert für Motorräder, den ich im Kopf habe).
Bei vorgestern abgeholt kommen da in deinem Fall nicht viele zusammen. Ist aber vielleicht für andere Fälle interessant.

rainerausrhedeems
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Re: Motorradverkauf Haftung danach

#6 Beitrag von rainerausrhedeems »

Moin
Vielleicht ist das diese Betrügermasche von den Osteuropäischen Mitbürgern,das liest man öfters,sie drohen dann,mit wer weiß was,bis die Dummen bezahlen!Beim nächste Kontakt würde ich einfach sagen,das Dein Anwalt Dir geraten hätte,lieber nix mehr zu sagen,+das man sich dann vor Gericht wohl wiedersehen würde!Danach ist immer Ruhe!!Sie suchen halt immer Dumme,die sich einschüchtern lassen!
Gruß,Rainer
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Re: Motorradverkauf Haftung danach

#7 Beitrag von Ludwig »

Das sehe ich ganz genauso. Wenn Du das Mopped nicht "arglistig" verkauft, den Sachmangel im Kaufvertrag ausgeschlossen hast und Du Dir sonst nichts vorsätzliches hast zu schulden kommen lassen, sollte der Anspruchsgegner keine Möglichkeit haben, den Kauf anzufechten, zumal ihn die Beweislast trifft. Da würde ich ihn erstmal "beweisen" lassen. Heute ist es in Mode gekommen, alles grundsätzlich zu reklamieren. Oftmals in der Hoffnung, noch etwas "herauszuschinden" (so etwas wie indirektes "Geiz ist geil"). Ich habe da mittlerweile ein ganz dickes Fell. :roll:

Gruß
Ludwig
Klugheit hat den Vorteil, sich dumm stellen zu können, umgekehrt wird`s schwieriger. (Tucholsky)
Die Basis für ein geordnetes Leben ist ein großer Papierkorb. (auch Tucholsky)

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Re: Motorradverkauf Haftung danach

#8 Beitrag von thorens »

kann man nicht als Verkäufer dann auch vom "Deal" zurücktreten? XS zurück und Geld zurück?
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Re: Motorradverkauf Haftung danach

#9 Beitrag von Schrauber »

thorens hat geschrieben:kann man nicht als Verkäufer dann auch vom "Deal" zurücktreten? XS zurück und Geld zurück?
"Zurücktreten" kann man ja nur, wenn ein Mangel vorliegt, der nicht ersichtlich war. Das könnte beim Verkäufer eigentlich nur Falschgeld oder ein ungedeckter Scheck sein. Aber dann ist der Vertrag garnicht zustande gekommen, weil eine Seite (Käufer) seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

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