niXS Motorradspezifisches

Fragen zum Forum und alles, was garantiert NICHT zum Thema XS gehört. Karlson vom Dach: "Da ich nur auf seriösen Bildjournalismus stehe, lese ich Playboy." P.S. Stay Unsinn-labering
Antworten
Nachricht
Autor
Benutzeravatar
MiKo
Administrator
Administrator
Beiträge: 17080
Registriert: Di, 02.04.2002, 13:46
PLZ / Ort: 41516 Grevenbroich

niXS Motorradspezifisches

#1 Beitrag von MiKo »

sondern eine Vorsichtsanleitung für die Handwerker und Dienstleister unter uns:
Achtung Falle: Mieses Geschäftsmodell „Handwerker-Widerruf“

Gilt aber auch für ähnliche Konstellationen von "B2C", z.B. Fotograf.

Wahrscheinlich hat die Mehrzahl der ordentlichen + hart arbeitenden Handwerksbetriebe leider nicht auf dem Schirm, dass auch im s.g. "Werkvertragsrecht" ein Widerrufsrecht für Verbraucher (Endkunden) bestehen kann. Hieraus ergibt sich die Pflicht, dem Endverbraucher als Auftraggeber eine Widerrufsbelehrung zu erteilen. D.h. im Klartext, aushändigen und unterschreiben lassen, 14 Tage Frist beachten oder abbedingen. Dies gilt quasi immer dann, wenn Verträge außerhalb von euren Geschäftsräumen geschlossen werden. Z.B. kommt der Handwerker zum Endkunden, um sich die "Arbeit" anzusehen. Üblicherweise schließt man da direkt nach Preisangebot den Vertrag ab, meist mündlich. Ggf. per Auftragsbestätigung. ABER:

Im Falle des Versäumens einer Widerrufsbelehrung, schwebt hier über Dir als Unternehmer noch ein ganzes Jahr nach Vertragsschluss das üble Damoklesschwert der Rückforderung geleisteter Werklohnzahlungen, obwohl ein mangelfreies Werk vorliegt. Oder eben die Verweigerung der Bezahlung.


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dies schon mit Urteil vom 17.05.2023, AZ C-97/22 nochmals deutlich klargestellt. In der Entscheidung wurde dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zugebilligt auf Grundlage eines mündlich geschlossenen Vertrages – außerhalb von Geschäftsräumen – über die Erneuerung von Elektroinstallationen; es fehlte dort die (Widerrufs-) Belehrung nach Art. 246a EGBGB, §§ 312 d Abs. 2, 312b, 312 g Abs. 1 BGB.

Dieses Urteil gerät immer mehr in den Fokus von Menschen, die Leistungen von gutgläubigen Handwerkern u.a. Gewerklern die unter diese Regelung fallen, auszunutzen. D.h. die Leistung "einzukassieren" und eben -NICHT- zu bezahlen. Auch wenn in wenigen Einzellfällen Widerrufe nicht fruchteten, ist die Zahl derer, die eben doch fruchten, ungleich höher.

Die traurige Konsequenz: Der "schlaue" Kunde behält zwar die von dem betroffenen Handwerker erbrachte Leistung, dieser muss aber gleichwohl den geleisteten Werklohn vollständig zurückzahlen, bzw. erhält diesen gar nicht erst vom Kunden / Auftraggeber.

Wohin genau diese etwas lebensfremde Handhabung der Beauftragung von Leistungen führen kann, wird der weitere Rechtsverlauf der noch neuen und unbekannten Rechtsprechung, zeigen. Ob und wenn ja Ihr als evt. Kandidat im Risiko steht, gilt es zu klären. Überhaupt kann ich nur dringend jedem raten, grundsätzlich mit AGB's zu arbeiten und bei Privatkunden mit passenden "Widerrufsbelehrungen", sofern der Vertrag beim Kunden geschlossen wird, wie so häufig.
Gruß
MiKo

Antworten