Jedem Tüffi sein Pläsier..
- Zissel
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Jedem Tüffi sein Pläsier..
Hattet ihr das auch schon mal? Ich war heute mit der 447 zur HU - neue Prüfstelle, neues Glück - und alles war auch tippitoppi. Nur diesmal hakte es nicht am fehlenden rechten Spiegel, sondern am nicht zurückklappenden Seitenständer. Es ist ein Import und es gab never ever Probleme damit. Den Mann interessierte das alles nicht: Baujahr, Import, die Tatsache, dass der Rest der Welt ohne zurückklappenden Ständer überlebt, alles egal. Abändern, abbauen oder Schalter zur Zündunterbrechung nachrüsten heißt die Devise. Öfter mal was neues. Habt ihr das auch alle brav gemacht?
Gruß Martin
-
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Re: Jedem Tüffi sein Pläsier..
..... die "nichtklappSeitenständerfraktion" lässt das Ding immer zuhause .....
Max aus der Mitte der Mitte
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*Ich möchte sterben wie mein Großvater ..
im Schlaf und nicht schreiend, wie sein Beifahrer*
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- Zissel
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Re: Jedem Tüffi sein Pläsier..
Ohne Witz, so habe ich mich mit dem Mann "für die Zukunft" auch geeinigt Mich würde aber mal interessieren, ob andere deswegen auch schon mal Stress hatten. Den anderen Prüfern war das bisher entweder völlig Hupe oder sie haben's nicht gesehen. Daraus habe ich offenbar die falschen Schlüsse gezogen..
Gruß Martin
- MiKo
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Re: Jedem Tüffi sein Pläsier..
Moin,
für meine ersten TÜV-Sitzungen damals in den Neuzigern habe ich den einfedrigen Seitenständer ohne Überschlagsdorn meiner GB-'78er XS auf Anraten des Vorbestzers ebenfalls abgebaut.
Aber dann, irgendwann Anfang dieses Jahrtausends, hatte ich keine Wahl - der Hauptständer war der 2-in-1-Anlage zum Opfer gefallen.
Der Seitenständer hat jetzt zwei Federn - die allerdings am selben Punkt angreifen, und keinen "Halbmond" - und würde auch mit guter Schmierung (fast) selbsttätig einklappen.
Dem TÜVologen hat's bei der "großen Eintragungsorgie" (Auspuff, zurückverlegte Fußrastenanlage, Lenker, Räder, Schwinge, Bremse, Sitzbank) gefallen ... und seitdem hat es auch niemanden mehr gestört.
Die US-'75er konnte so eine tolle Klapp-Automatik nicht haben - der "übliche" Nachrüst-Umbau war wegen der anderen Lagerung des Ständers nicht umsetzbar. Hier hat bei den seltenen Diskussionen der Hinweis auf das Baujahr gewirkt.
Und ja - ich habe ihn durchaus mehrmals in den 18 Jahren vergessen, und dann ist er eben beim ersten leichten Bodenkontakt eingeklappt.
für meine ersten TÜV-Sitzungen damals in den Neuzigern habe ich den einfedrigen Seitenständer ohne Überschlagsdorn meiner GB-'78er XS auf Anraten des Vorbestzers ebenfalls abgebaut.
Aber dann, irgendwann Anfang dieses Jahrtausends, hatte ich keine Wahl - der Hauptständer war der 2-in-1-Anlage zum Opfer gefallen.
Der Seitenständer hat jetzt zwei Federn - die allerdings am selben Punkt angreifen, und keinen "Halbmond" - und würde auch mit guter Schmierung (fast) selbsttätig einklappen.
Dem TÜVologen hat's bei der "großen Eintragungsorgie" (Auspuff, zurückverlegte Fußrastenanlage, Lenker, Räder, Schwinge, Bremse, Sitzbank) gefallen ... und seitdem hat es auch niemanden mehr gestört.
Die US-'75er konnte so eine tolle Klapp-Automatik nicht haben - der "übliche" Nachrüst-Umbau war wegen der anderen Lagerung des Ständers nicht umsetzbar. Hier hat bei den seltenen Diskussionen der Hinweis auf das Baujahr gewirkt.
Und ja - ich habe ihn durchaus mehrmals in den 18 Jahren vergessen, und dann ist er eben beim ersten leichten Bodenkontakt eingeklappt.
Gruß
MiKo
MiKo
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Re: Jedem Tüffi sein Pläsier..
Ja genau, mit Bodenkontakt in Linkskurven klappt er immer brav mit Getöse ein. Bei Honda nehmen sie ein Gummi, welches bei Bodenkontakt das Einklappen unterstützen soll. Das ist dann halt nur leiser, aber da es einwandfrei ohne Gummi und ohne Rückholmechanismus funktioniert, verstehe ich die ganze Aufregung des TÜVs nicht.
Früher habe ich den Ständer immer abgebaut, wenn ich eine Plakette brauchte. Mittlerweile weise ich den Prüfer direkt auf das Problem hin und bislang wurde immer akzeptiert, daß es Schwachsinn ist, den Ständer für den TÜV abzubauen.
Gruß
Manni
- Zissel
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Re: Jedem Tüffi sein Pläsier..
Mein erster gedanklicher Reflex hierzu war, das Teil mit einem soliden Kabelbinder oder Rohrschelle an den Rahmen zu schnallen und damit "auf unbestimmte Zeit" seiner Funktion zu entbinden. So, wie bei einem ausgemusterten Feuerwehrfahrzeug das Blaulicht überzulackieren. Aber ich fürchte, das wird der Seele des Prüfers wohl auch keine Ruhe verschaffen. Oder?
Gruß Martin
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Re: Jedem Tüffi sein Pläsier..
So sieht`s aus. Ab-und anschrauben ist doch in 10mi. erledigt.
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Re: Jedem Tüffi sein Pläsier..
...habe an meiner "Orginalen" (Grau-GB '79) vor Lichtjahren den Seitenstäder auf die 2-Feder-Mimik (mit 2 Anlenkpunkten) umgebaut; war kein Problem.
ManniDoc
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Re: Jedem Tüffi sein Pläsier..
Wie sagte mein Dozent damals doch: Ein Blick ins Gesetz vereinfacht die Rechtsfindung:
§ 61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
.....
(3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss mindestens mit einem Ständer ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
Und in der Anlage steht:
der Richtlinie 93/31/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 19),
geändert durch die
a)
Richtlinie 2000/72/EG der Kommission vom 22. November 2000 (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 18).
Also mal die EG Richtlinie konsultieren:
3.1. Seitenständer
3.1.1. Der Seitenständer muß:
3.1.1.1. das Fahrzeug so abstützen können, daß die seitliche Standfestigkeit des Fahrzeugs sowohl auf einer horizontalen Aufstellfläche als auch auf geneigtem Untergrund sichergestellt ist, damit das Fahrzeug nicht zu leicht stärker geneigt (und somit nicht um den Auflagepunkt des Seitenständers gekippt) bzw. zu leicht in die Senkrechte zurück und darüber hinaus geneigt (und somit in Richtung der dem Seitenständer gegenüberliegenden Seite gekippt) werden kann;
3.1.1.2. das Fahrzeug so abstützen können, daß seine Standfestigkeit sichergestellt ist, wenn das Fahrzeug auf geneigtem Untergrund im Sinne des Punktes 6.2.2 abgestellt wird;
3.1.1.3. automatisch in die geschlossene bzw. Fahrtstellung nach hinten klappen können,
3.1.1.3.1. sobald das Fahrzeug in seine normale (senkrechte) Fahrtstellung gebracht wird oder
3.1.1.3.2. sobald das Fahrzeug vom Fahrer absichtlich nach vorne geschoben wird;
3.1.1.4. ungeachtet der Bestimmungen aus Punkt 3.1.1.3 so ausgelegt und gebaut sein, daß er nicht automatisch einklappt, wenn sein Neigungswinkel unbeabsichtigt verändert wird (z. B. wenn das Fahrzeug durch einen Dritten leicht angestossen oder vom Luftzug eines vorbeifahrenden Fahrzeugs erfasst wird),
3.1.1.4.1. wenn er sich in ausgeklappter bzw. Parkstellung befindet,
3.1.1.4.2. wenn das Fahrzeug geneigt wird, damit das äussere Ende des Seitenständers den Boden berühren kann, und
3.1.1.4.3. wenn das Fahrzeug unbeaufsichtigt geparkt wird.
3.1.2. Die Bestimmungen aus Punkt 3.1.1.3 gelten nicht für Fahrzeuge, die so ausgelegt sind, daß der Motor nicht gestartet werden kann, solange der Seitenständer ausgeklappt ist."
Diese Fassung gilt seit anbegin der Richtlinie 93/31/EWG, die Änderungen von 2000/72/EG betreffen nicht diesen Teil.
Die neuere Richtlinie 2009/78/EG besagt im Grunde immer noch dasselbe, jedoch mit einer kleinen relevanten Änderung. D.h. man hat die Richtlinie so angepasst wie sie in der Praxis von den Farzeughersteller umgesetzt wurde:
" 3.1.1. Der Seitenständer muss
3.1.1.1. das Fahrzeug so abstützen können, dass die seitliche Standfestigkeit des Fahrzeugs sowohl auf einer horizontalen Aufstellfläche als auch auf geneigtem Untergrund sichergestellt ist, damit das Fahrzeug nicht zu leicht stärker geneigt (und somit nicht um den Auflagepunkt des Seitenständers gekippt) bzw. zu leicht in die Senkrechte zurück und darüber hinaus geneigt (und somit in Richtung der dem Seitenständer gegenüberliegenden Seite gekippt) werden kann;
3.1.1.2. das Fahrzeug so abstützen können, dass seine Standfestigkeit sichergestellt ist, wenn das Fahrzeug auf geneigtem Untergrund im Sinne der Nummer 6.2.2 abgestellt wird;
3.1.1.3. automatisch in die geschlossene bzw. Fahrtstellung nach hinten klappen können,
3.1.1.3.1. sobald das Fahrzeug in seine normale (senkrechte) Fahrtstellung gebracht wird
oder
3.1.1.3.2. sobald das Fahrzeug vom Fahrer absichtlich nach vorne geschoben wird;
3.1.1.4. ungeachtet der Bestimmungen aus Nummer 3.1.1.3 so ausgelegt und gebaut sein, dass er nicht automatisch einklappt, wenn sein Neigungswinkel unbeabsichtigt verändert wird (z. B. wenn das Fahrzeug durch einen Dritten leicht angestoßen oder vom Luftzug eines vorbeifahrenden Fahrzeugs erfasst wird),
3.1.1.4.1. wenn er sich in ausgeklappter bzw. Parkstellung befindet,
3.1.1.4.2. wenn das Fahrzeug geneigt wird, damit das äußere Ende des Seitenständers den Boden berühren kann,
und
3.1.1.4.3. wenn das Fahrzeug unbeaufsichtigt geparkt wird.
3.1.2. Die Bestimmungen aus Nummer 3.1.1.3 gelten nicht für Fahrzeuge, die so ausgelegt sind, dass sie von ihrem Motor nicht angetrieben werden können, solange der Seitenständer ausgeklappt ist.
Tja, soviel Gesetz zum Seitenständer.
§ 61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
.....
(3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss mindestens mit einem Ständer ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
Und in der Anlage steht:
der Richtlinie 93/31/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 19),
geändert durch die
a)
Richtlinie 2000/72/EG der Kommission vom 22. November 2000 (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 18).
Also mal die EG Richtlinie konsultieren:
3.1. Seitenständer
3.1.1. Der Seitenständer muß:
3.1.1.1. das Fahrzeug so abstützen können, daß die seitliche Standfestigkeit des Fahrzeugs sowohl auf einer horizontalen Aufstellfläche als auch auf geneigtem Untergrund sichergestellt ist, damit das Fahrzeug nicht zu leicht stärker geneigt (und somit nicht um den Auflagepunkt des Seitenständers gekippt) bzw. zu leicht in die Senkrechte zurück und darüber hinaus geneigt (und somit in Richtung der dem Seitenständer gegenüberliegenden Seite gekippt) werden kann;
3.1.1.2. das Fahrzeug so abstützen können, daß seine Standfestigkeit sichergestellt ist, wenn das Fahrzeug auf geneigtem Untergrund im Sinne des Punktes 6.2.2 abgestellt wird;
3.1.1.3. automatisch in die geschlossene bzw. Fahrtstellung nach hinten klappen können,
3.1.1.3.1. sobald das Fahrzeug in seine normale (senkrechte) Fahrtstellung gebracht wird oder
3.1.1.3.2. sobald das Fahrzeug vom Fahrer absichtlich nach vorne geschoben wird;
3.1.1.4. ungeachtet der Bestimmungen aus Punkt 3.1.1.3 so ausgelegt und gebaut sein, daß er nicht automatisch einklappt, wenn sein Neigungswinkel unbeabsichtigt verändert wird (z. B. wenn das Fahrzeug durch einen Dritten leicht angestossen oder vom Luftzug eines vorbeifahrenden Fahrzeugs erfasst wird),
3.1.1.4.1. wenn er sich in ausgeklappter bzw. Parkstellung befindet,
3.1.1.4.2. wenn das Fahrzeug geneigt wird, damit das äussere Ende des Seitenständers den Boden berühren kann, und
3.1.1.4.3. wenn das Fahrzeug unbeaufsichtigt geparkt wird.
3.1.2. Die Bestimmungen aus Punkt 3.1.1.3 gelten nicht für Fahrzeuge, die so ausgelegt sind, daß der Motor nicht gestartet werden kann, solange der Seitenständer ausgeklappt ist."
Diese Fassung gilt seit anbegin der Richtlinie 93/31/EWG, die Änderungen von 2000/72/EG betreffen nicht diesen Teil.
Die neuere Richtlinie 2009/78/EG besagt im Grunde immer noch dasselbe, jedoch mit einer kleinen relevanten Änderung. D.h. man hat die Richtlinie so angepasst wie sie in der Praxis von den Farzeughersteller umgesetzt wurde:
" 3.1.1. Der Seitenständer muss
3.1.1.1. das Fahrzeug so abstützen können, dass die seitliche Standfestigkeit des Fahrzeugs sowohl auf einer horizontalen Aufstellfläche als auch auf geneigtem Untergrund sichergestellt ist, damit das Fahrzeug nicht zu leicht stärker geneigt (und somit nicht um den Auflagepunkt des Seitenständers gekippt) bzw. zu leicht in die Senkrechte zurück und darüber hinaus geneigt (und somit in Richtung der dem Seitenständer gegenüberliegenden Seite gekippt) werden kann;
3.1.1.2. das Fahrzeug so abstützen können, dass seine Standfestigkeit sichergestellt ist, wenn das Fahrzeug auf geneigtem Untergrund im Sinne der Nummer 6.2.2 abgestellt wird;
3.1.1.3. automatisch in die geschlossene bzw. Fahrtstellung nach hinten klappen können,
3.1.1.3.1. sobald das Fahrzeug in seine normale (senkrechte) Fahrtstellung gebracht wird
oder
3.1.1.3.2. sobald das Fahrzeug vom Fahrer absichtlich nach vorne geschoben wird;
3.1.1.4. ungeachtet der Bestimmungen aus Nummer 3.1.1.3 so ausgelegt und gebaut sein, dass er nicht automatisch einklappt, wenn sein Neigungswinkel unbeabsichtigt verändert wird (z. B. wenn das Fahrzeug durch einen Dritten leicht angestoßen oder vom Luftzug eines vorbeifahrenden Fahrzeugs erfasst wird),
3.1.1.4.1. wenn er sich in ausgeklappter bzw. Parkstellung befindet,
3.1.1.4.2. wenn das Fahrzeug geneigt wird, damit das äußere Ende des Seitenständers den Boden berühren kann,
und
3.1.1.4.3. wenn das Fahrzeug unbeaufsichtigt geparkt wird.
3.1.2. Die Bestimmungen aus Nummer 3.1.1.3 gelten nicht für Fahrzeuge, die so ausgelegt sind, dass sie von ihrem Motor nicht angetrieben werden können, solange der Seitenständer ausgeklappt ist.
Tja, soviel Gesetz zum Seitenständer.
- MiKo
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Re: Jedem Tüffi sein Pläsier..
Moin,
gut, daß wir dich zur Verwaltungsfachschule geschickt haben - da hast du gelernt, der Fußnote zur Fußnote zu folgen, und weißt vor allem, wo du diese findest.
Den interessantesten Teil in diesen Formulierungen finde ich in
Das mit dem "... geringe Veränderung des Neigungswinkels z.B. durch Luftzug ..." haben wir hier schon vor der Haustür gehabt - die Mopeds standen über Nacht unter Abdeckplanen draußen, weil ein Auto in der Garage bleiben mußte, natürlich um des Nachbarschaftsfriedens Willen zu viert in einer Autoparkbucht - doch es zog eine Starkwindbö durch ... ein Moped wurde zu weit in die Senkrechte gedrückt, der Ständer klappte ein, und dann gab es Domino Day ... "Siegprämie" mehrere Hundert Euro ... da kein Sturm mit Windstärke 8 oder mehr offiziell dokumentiert war, hat auch keine Versicherung sich beteiligt, was bei Haftpflichtschäden an eigenen Sachen ja sowieso sehr unwahrscheinlich gewesen wäre.
Und wenn ich dann die Formulierungen in 3.1.1.4 auf den Seitenständer der XS answnde, ist er in der selbst-einklappenden Version nicht zulässig.
gut, daß wir dich zur Verwaltungsfachschule geschickt haben - da hast du gelernt, der Fußnote zur Fußnote zu folgen, und weißt vor allem, wo du diese findest.
Den interessantesten Teil in diesen Formulierungen finde ich in
das letzte Wort "können" - sprich er darf nicht entriegelt werden müssen, um einzuklappen.3.1.1.3. automatisch in die geschlossene bzw. Fahrtstellung nach hinten klappen können,
Das mit dem "... geringe Veränderung des Neigungswinkels z.B. durch Luftzug ..." haben wir hier schon vor der Haustür gehabt - die Mopeds standen über Nacht unter Abdeckplanen draußen, weil ein Auto in der Garage bleiben mußte, natürlich um des Nachbarschaftsfriedens Willen zu viert in einer Autoparkbucht - doch es zog eine Starkwindbö durch ... ein Moped wurde zu weit in die Senkrechte gedrückt, der Ständer klappte ein, und dann gab es Domino Day ... "Siegprämie" mehrere Hundert Euro ... da kein Sturm mit Windstärke 8 oder mehr offiziell dokumentiert war, hat auch keine Versicherung sich beteiligt, was bei Haftpflichtschäden an eigenen Sachen ja sowieso sehr unwahrscheinlich gewesen wäre.
Und wenn ich dann die Formulierungen in 3.1.1.4 auf den Seitenständer der XS answnde, ist er in der selbst-einklappenden Version nicht zulässig.
Gruß
MiKo
MiKo
- Don Martin
- ... war schon öfter hier ...
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Re: Jedem Tüffi sein Pläsier..
An meiner XT500 hat der Bolzen keine Nase für den Halbmond sondern eine Bohrung mit Gewinde.
Alle 2 Jahre wird dann mal kurzfristig eine Schraube montiert
Alle 2 Jahre wird dann mal kurzfristig eine Schraube montiert
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"Den Martini bitte gerüttelt!"
Gruß
Martin
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